Übertritt

Übertrittszeugnis mit Schullaufbahnempfehlung

Wer bekommt ein Übertrittszeugnis?

Anfang Mai erhalten alle Schülerinnen und Schüler der Jahrgangsstufe 4 ein Übertrittszeugnis.

Was beinhaltet das Übertrittszeugnis? 

  • die Jahresfortgangsnoten in allen Fächern,
  • die Gesamtdurchschnittsnote aus den Fächern Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht,
  • eine Bewertung des Sozial- sowie des Lern- und Arbeitsverhaltens,
  • eine zusammenfassende Schullaufbahnempfehlung

 Die Schullaufbahnempfehlung

 Die Schullaufbahnempfehlung stützt sich auf den Gesamtnotendurchschnitt der Fächer

  • Deutsch,
  • Mathematik
  • Heimat- und Sachunterricht.

Welchen Notendurchschnitt braucht mein Kind für welche Schule? Aber bedenken Sie bitte: “Das Gras wächst nicht schneller, wenn man daran zieht!”

Übertritt an das Gymnasium (5. Klasse)

Durchschnittsnote aus Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht (Übertrittszeugnis)

  • 2,33 oder besser: Der Übertritt ist uneingeschränkt möglich.
  • Gesamtnotendurchschnitt schlechter als 2,33: Übertritt nach bestandenem Probeunterricht
  • (Noten 3 und 4 oder 4 und 3 in Mathe und Deutsch; bei den Noten 4 und 4 entscheidet der Elternwille)

Übertritt an die Realschule (5. Klasse)

Durchschnittsnote aus Deutsch, Mathematik, Heimat- und Sachunterricht (im Übertrittszeugnis):

  • bis 2,66: Übertritt uneingeschränkt möglich
  • Gesamtnotendurchschnitt schlechter als 2,66: Übertritt nach bestandenem Probeunterricht
  • (Noten 3 und 4 oder 4 und 3 in Mathe und Deutsch; bei den Noten 4 und 4 entscheidet der Elternwille)
  • Schüler mit 3,00 oder schlechter, die ohne Erfolg am Probeunterricht an einem Gymnasium teilgenommen haben, können, wenn sie an die Realschule übertreten wollen, am dortigen Probeunterricht zum allgemeinen Nachtermin (in den letzten Tagen der Sommerferien) teilnehmen.

Übertritt an die Mittelschule (5. Klasse)

  • Jahreszeugnis der 4. Klasse mit dem Vermerk „in die nächste Jahrgangsstufe versetzt“

Übertritt an die weiterführenden Schularten
Liegt eine entsprechende Schullaufbahnempfehlung vor, können die Schülerinnen und Schüler unmittelbar nach dem Besuch der Jahrgangsstufe 4 der Grundschule in die Jahrgangsstufe 5 der jeweiligen weiterführenden Schulart übertreten.

Übertritt an die weiterführenden Schularten nach Besuch des Probeunterrichts
Schülerinnen und Schüler, die im Übertrittszeugnis der Jahrgangsstufe 4 keine entsprechende Schullaufbahnempfehlung für die gewünschte weiterführende Schulart erhalten haben, können auf Antrag der Erziehungsberechtigten – unabhängig von den in der Grundschule erreichten Noten – am Probeunterricht des Gymnasiums bzw. der Realschule teilnehmen.
Der Probeunterricht wird in den beiden Fächern Deutsch und Mathematik abgehalten. Neben den landesweit zentral gestellten schriftlichen Aufgaben werden auch mündliche Leistungen bewertet. Der Probeunterricht ist bestanden, wenn in einem Fach mindestens die Note 3 und im anderen Fach mindestens die Note 4 erreicht wird. Den Erziehungsberechtigten wird das Ergebnis des Probeunterrichts mit Begründung mitgeteilt.
Nach Bestehen des Probeunterrichts können die Schülerinnen und Schüler in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums bzw. der Realschule übertreten.

Stärkung der Elternverantwortung im Probeunterricht bis zur pädagogisch vertretbaren Grenze
Wird der Probeunterricht nicht bestanden, können Schülerinnen und Schüler dennoch in die Jahrgangsstufe 5 des Gymnasiums bzw. der Realschule übertreten, wenn die Erziehungsberechtigten dies wünschen. Voraussetzung ist, dass die Schülerinnen und Schüler im Probeunterricht mindestens in beiden Fächern die Note 4 erreicht haben. Die Elternverantwortung wird hierdurch nachhaltig gestärkt. 

Regeln für die Wiederholung der Jahrgangsstufe 4 

Die Entscheidung über das Vorrücken in die nächst höhere Jahrgangsstufe ist in § 46 der Schulordnung für die Volksschulen in Bayern (VSO) geregelt. Demnach wird das Vorrücken in den Jahrgangsstufen 3 und 4 in die nächst höhere Jahrgangsstufe in der Regel nicht gestattet, wenn 

1. die Schülerin/der Schüler im Fach Deutsch oder im Fach Mathematik die Note 6 und in dem anderen dieser Fächer oder im Fach Heimat- und Sachunterricht keine bessere Note als 5 erhält oder wenn 

2. die Schülerin/der Schüler in den Fächern Deutsch und Mathematik die Note 5 und im Fach Heimat- und Sachunterricht die Note 6 erhält. 

In § 48 Absatz 1 der VSO ist das freiwillige Wiederholen einer Jahrgangsstufe geregelt. Auf Antrag der Erziehungsberechtigten kann die Schülerin/der Schüler eine Jahrgangsstufe freiwillig wiederholen. Auch ein Rücktritt in die vorherige Jahrgangsstufe spätestens zum Schulhalbjahr ist grundsätzlich möglich. Die Entscheidung über eine freiwillige Wiederholung trifft jedoch die Lehrerkonferenz auf der Grundlage der schulischen Leistungen der Schülerin/des Schülers.